Informationen mit rechtlichem Hintergrund zur Sicherung bzw. Deckung von Leistungskosten.

ABRECHNUNG MIT PFLEGEKASSE / SOZIALAMT.

 

Viele unserer Leistungen werden von den Pflegekassen und ggf. auch vom Sozialamt übernommen. Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wird von Ihnen an Ihre Pflegekasse gestellt. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

1.Abrechnung mit PFLEGEKASSE / SGB XI

1.1 Infos Für Angehörige

 

Wenn Sie nicht ständig Zeit für Ihre Lieben haben, berufstätig sind, eine eigene Familie haben um die Sie sich kümmern müssen, in Urlaub fahren oder einfach einmal eine Auszeit brauchen, können Sie mich gern kontaktieren.

In einem unverbindlichen, kostenfreien Gespräch mit der zu begleitenden Person können wir schauen, wie ich Sie unterstützen und den Alltag Ihrer Angehörigen erleichtern bzw. schöner und abwechslungsreicher gestalten kann.

Zu diesem Kennenlernen-Gespräch informiere ich Sie über meine Stundensätze und Sie können in Abstimmung mit Ihren Angehörigen entscheiden, ob und wie oft eine Begleitung erfolgen soll.

Pflegen Sie selbst einen Angehörigen, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen meine Unterstützung mit der Pflegekasse verrechnen bzw. zusätzliche Aufwendungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Das Pflegeversicherungsgesetz bietet zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen zwei Lösungen an:

 

 

1.2 Zusätzliche Betreuungsleistung nach § 45b SGB XI

 

Die Kosten für unseren Service werden von der Pflegekasse erstattet (bis zu 2400 Euro jährlich).

Voraussetzungen

  • Einstufung in Pflegestufe I, II oder III
  • oder die sogenannte "Pflegestufe 0" ist anerkannt; d.h. es liegt ein Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung aufgrund von Einschränkungen im Bereich des täglichen       Lebens vor
  • Menschen mit Behinderung wohnen zuhause

Der Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistung nach § 45 b SGB XI muss im Voraus gestellt werden. Die Kosten werden nachträglich von der Pflegekasse erstattet.

 

Aus dem SGB XI Gesetztestext:

 

§ 45b Zusätzliche Betreuungsleistungen

 

(1) Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene Richtlinien über einheitliche Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf Grund der Schädigungen und Fähigkeitsstörungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 aufgeführten Bereichen für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

 

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege,

3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder

4. der nach Landesrecht anerkannten Niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

 

(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die zusätzlichen finanziellen Mittel auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Betreuungsleistungen. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Niedrigschwelligen Betreuungsangebote zu bestimmen.

1.3 Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

 

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wer auch etwas für sich selbst tut, kann dauerhaft oder zumindest länger die Pflege zu Hause organisieren und durchführen. In dieser Zeit übernehme ich gern die Verhinderungspflege. Die Leistung der Verhinderungspflege soll und kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Mit der Verhinderungspflege können auch Alltagsbegleitungen, Gesellschaft leisten, Haushaltshilfe etc. finanziert werden.

 

Voraussetzungen

  • Einstufung in Pflegestufe I, II oder III
  • Menschen mit Behinderung wohnen zuhause

 

Die Verhinderungspflege kennt laut Gesetzestext zwei Höchstgrenzen

  • Maximal 28 Tage
  • Höchstbetrag pro Jahr 1510 Euro

 

Wichtig: Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise (unter 8 Stunden am Tag) abgerufen, bleibt das Pflegegeld ungekürzt bestehen!

 

Für die Finanzierung stellen Sie einmalig einen "Antrag auf stundenweise Verhinderungspflege".

Nicht abgerufenes Geld verfällt am Ende des Jahres.

 

2. Abrechnung Sozialamt / SGB XII

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

 

Bedarfsermittlung:

 

Regelsatz + Kosten der Unterkunft = Summe Bedarf

 

Summe Bedarf – Einkünfte aus Rente/geringfügige Erwerbstätigkeit = monatliche Leistung

 

Einfache Beispiel-

Rechnung:                 Regelsatz                 391,- Euro

                                   +

                                   KDU                           370,- Euro

 

                                   Bedarf                        761,- Euro

                                   -

                                   Einkünfte                    560,- Euro

                                              

                                   Leistung                   201,- Euro

 

 

3.  Kostendeckung durch Zusatzversicherung:

 

Beispiel Angebot Versicherung:

 

Tarif:   60-Plus

 

29,98 Euro/Monat – für Ehepaar / 2 Personen

 

Für personenbezogene und haushaltsbezogene Hilfs-Leistungen.

 

 

4.  Steuerrechtlicher Vorteil:

 

Es können ggf. Teile der durch die Agentur Vitalia Senioren Pro & Aktiv oder durch deren Netzwerkpartner in Rechnung gestellten Leistungen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 ff EStG bzw. als steuerermäßigende haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

 

20 % der Aufwendungen, bis max. 4.000 Euro jährlich, sind für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar.

 

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