Allgemeine Geschäftsbedingungen für haushaltsnahe Dienstleistungen -  Vitalia Senioren Pro & Aktiv 60plus.

§1. Geltungsbereich

 

(1) Der Vitalia Senioren Service Pro & Aktiv 60plus erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

 

(2) Änderungen oder ggf. ganz oder teilweise abweichende AGB werden nicht akzeptiert, es sei denn dies wurde vom Vitalia Senioren Service Pro & Aktiv 60plus schriftlich erklärt.

 

(3) Vitalia Pro & Aktiv 60plus bietet Dienst- bzw. Serviceleistungen für Senioren an. Die Leistungen beinhalten die Beratung, Betreuung und Begleitung von Personen. Es handelt sich um Dienstleistungen und nicht um Pflegeleistungen oder Fachleistungen bestimmter Handwerksverbände. Alle Leistungen werden nach Absprache den individuellen Anforderungen angepasst.

 

(4) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dienstleistungen häuslichen Besuchsdienstes (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über häusliche und hauswirtschaftliche Dienstleistungen der Vitalia Senioren Pro & Aktiv 60plus (im Folgenden: „Auftragnehmerin"), welche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Vitalia Senioren Service Pro & Aktiv 60plus in den eigenen vier Wänden" der Auftragnehmerin (im Folgenden: „Personal“) in Privathaushalten (im Folgenden: „Haushalt“) des Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber") erbracht werden.

 

§2. Vertragsangebote und Vertragsschluss

 

(1) Die während einer Erstberatung besprochenen und von der Auftragnehmerin vorgelegte Servicevereinbarung bildet neben diesen AGB die Grundlage für Angebote der Auftragnehmerin. Zusätzliche schriftliche Angebote, welche den Servicevertrag um Wahlleistungen erweitern, können auf Wunsch des Auftraggebers erstellt werden.

(2) An schriftliche Angebote der Auftragnehmerin hält sich diese für eine Dauer von 30 Tagen gegenüber dem Angebotsempfänger gebunden.

 

(3) Als Auftraggeber wird in dieser AGB der Vertragspartner bezeichnet mit dem ein Dienstleistungsvertrag, mündlich oder schriftlich, geschlossen wird. Er muss nicht in jeden Fall diejenige Person sein, der diese Dienstleistung zu Gute kommt. Es können auch Verträge mit Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern von Personen geschlossen werden, die diese Dienstleistung erhalten. Dann werden auf jeden Fall mit beiden Seiten, dem Leistungsempfänger und dem Leistungszahler, Leistungen und Bedingungen besprochen.

 

§ 3 Leistungsumfang


(1) Gegenstand des Vertrages sind die Vereinbarungen lt. Servicevertrag zur Basisversorgung (sog. „Haus-Besuchsdienst“).

(2) Der konkrete Leistungsinhalt, insbesondere die Häufigkeit, die Vorgehensweise und die Art der Dienstleistungen sowie deren Erringung werden ggf. durch eine ergänzende schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebots durch die Auftragnehmerin (vgl. § 2 Abs. 1 dieser AGB) abschließend festgelegt. Fällt ein vertraglich vereinbarter Wochentag für die Leistungserbringung auf einen Feiertag, erbringt die Auftragnehmerin die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vorher einvernehmlich abzustimmenden Ausweichtermin.

(3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, zuverlässiges Personal für die Leistungserbringung beim Auftraggeber einzusetzen und ihr Personal auftragsgerecht zu instruieren und einzuweisen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der Auftragnehmerin in angemessenem Umfang zu unterstützen, insbesondere (i) die Auftragnehmerin vor Erringung von Dienstleistungen über sämtliche für die Erringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen relevanten Umstände zu informieren sowie (ii) die in den nachfolgenden Absätzen vorgesehenen Mitwirkungspflichten und Unterstützungshandlungen zu erbringen.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet der Auftragnehmerin sowie deren Personal Zutritt zu den Räumlichkeiten zu den vereinbarten Zeiten.

(3) Der Auftraggeber stellt die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel (im Folgenden: „Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel“) kostenfrei zur Verfügung.
Der Einsatz notwendiger Betriebsmittel ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und wird, falls nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, gesondert in Rechnung gestellt. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Personal der Auftragnehmerin vor Unfällen und Gesundheitsschäden zu bewahren.

(4) Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin unverzüglich über sämtliche aus der Sphäre des Auftraggebers resultierenden Gefahren für das Personal der Auftragnehmerin, insbesondere ansteckende Krankheiten sowie gesundheitsgefährdende Stoffe, im Haushalt des Auftraggebers.

(5) Schmuck und Geld sowie sonstige Wertsachen (im Folgenden: „Wertsachen“) hat der Auftraggeber in abgeschlossenen und gesicherten Behältnissen zu verwahren. Für einen hinreichenden Schutz von Wertsachen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Personal der Auftragnehmerin verursachte Schäden der Auftragnehmerin unverzüglich unter Angabe sämtlicher für die Bewertung des Schadenshergangs und der Schadenshöhe verfügbarer Informationen anzuzeigen.

(7) Der Auftraggeber hat kein direktes arbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Auftragnehmerin (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser AGB). Das Hausrecht des Auftraggebers bleibt unberührt.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin über akute Erkrankungen zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass Informationen über den Lagerort von Notfallmedikamenten vorliegen, soweit diese bei Bedarf zum Einsatz kommen sollen.

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Auftragnehmerin über den Aufenthalt von Haustiere in den Räumlichkeiten und deren Haftpflichtversicherung zu informieren.

§ 5 Besondere Pflichten der Auftragnehmerin


(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung über den Auftraggeber zur Kenntnis nimmt, geheim zu halten. Die Auftragnehmerin wird Ihr Personal, soweit dieses mit vertraulichen Informationen des Auftraggebers in Berührung kommt, entsprechend verpflichten.

(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, offensichtlich verloren gegangene oder vergessene Gegenstände, welche sie bzw. ihr Personal anlässlich der Erringung von Dienstleistungen in Räumlichkeiten des Auftraggebers vorfindet bzw. findet, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben bzw. diesen über einen entsprechenden Fund zu informieren.

§ 6 Loyalitätspflicht und Wettbewerbsverbot


(1) Auftraggeber und Auftragnehmerin verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und werden sich im zumutbaren Umfang bei der Leistungserbringung unterstützen.

(2) Dem Auftraggeber ist es vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung einer Zusammenarbeit der Parteien untersagt, Personal der Auftragnehmerin, welches anlässlich der Vertragsdurchführung beim Auftraggeber tätig geworden ist, abzuwerben, einzustellen oder sonst unter Umgehung der Auftragnehmerin ohne deren schriftliche Erlaubnis zu beschäftigen.

 

(3) Der Auftraggeber darf Ihm überlassene Daten und Informationen über Service-Kräfte und vermittelten Dienstleister nicht an Dritte weitergeben.

 

(4) Im Falle einer Vertragsverletzung wird diesbezüglich eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 2000,- Euro brutto fällig.

§ 7 Haftung


(1) Die Auftragnehmerin schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(2)  Soweit Schäden und/oder Mängel auf einer vom Auftraggeber vorgegebenen und unzureichenden Aufgabenstellung und/oder fehlerhafter oder unzureichender Mitwirkung gemäß § 4 dieser AGB beruhen, können Ansprüche des Auftraggebers zudem unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB, je nach Art und Umfang des Mitverschuldens, bis zum vollständigen Ausschluss etwaiger Ansprüche, begrenzt sein.

(3) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Anspruch auf Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.

(4) Soweit die Auftragnehmerin für die Erringung von Leistungen auf namentlich benanntes Personal zurückzugreifen hat, wird sich die Auftragnehmerin im Falle einer plötzlich auftretenden Erkrankung des betreffenden Personals schnellstmöglich um Ersatz bemühen.

(5) Die Auftragnehmerin ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Übrigen hat die Auftragnehmerin betriebsübliche Versicherungen abgeschlossen.

§ 8 Entgelt, Zahlungsbedingungen


(1) Das vom Auftraggeber für die Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlende Entgelt richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere den Festlegungen in der Leistungsbeschreibung sowie dem Inhalt des Angebots der Auftragnehmerin.

(2) Die Auftragnehmerin rechnet ihre Leistungen vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung der Parteien grundsätzlich monatlich im Nachhinein ab. Für die Leistungen der Auftragnehmerin stellt diese eine ordnungsgemäße Rechnung. Sämtliche Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort fällig und spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar.

(3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, soweit die Umsatzsteuer nicht bereits in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot der Auftragnehmerin gesondert ausgewiesen wird.

§ 9 Verzug, Leistungshindernisse und höhere Gewalt


(1) Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des Entgeltes gemäß § 8 dieser AGB in Verzug gerät (zur Zahlungsfrist vgl. § 8 Abs. 2 dieser AGB), ist die Auftragnehmerin neben der Geltendmachung sonstiger Verzugsschäden, insbesondere von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, berechtigt, dem Auftraggeber für jede weitere Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungspauschale von EUR 5,00 in Rechnung zu stellen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin insoweit ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Einzugsermächtigung erteilt und ein Bankeinzug infolge mangelnder Kontodeckung oder fehlerhaft vom Auftraggeber mitgeteilter Kontoinformationen des Auftraggebers von der Bank des Auftraggebers zurückgewiesen wird, erstattet der Auftraggeber der Auftragnehmerin hieraus resultierende Kosten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Zurückweisung des Bankeinzugs nicht zu vertreten; sonstige Rechte der Auftragnehmerin bleiben unberührt.

(2) Falls die Auftragnehmerin mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung in Verzug gerät, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(3) Kann der Auftraggeber aus in seiner Sphäre liegenden Gründen vertragsgegenständliche Leistungen im Vertragszeitraum nicht in Anspruch nehmen, hat er dies der Auftragnehmerin unverzüglich mitzuteilen. Die Auftragnehmerin wird sich in betreffenden Fällen bemühen, ihr Personal anderweitig einzusetzen. Ist der Auftragnehmerin ein gleichwertiger Einsatz des Personals nicht möglich, stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das für den betreffenden Personaleinsatz vereinbarte Entgelt in Rechnung; die Auftragnehmerin rechnet ersparte Aufwendungen und infolge des ersparten Personaleinsatzes etwaig anderweitig erzielte Einnahmen auf die Pflicht zur Ersatzvergütung des Auftraggebers an; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmerin ein geringere oder kein Schaden entstanden ist.

(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessene Anlaufzeit zu verschieben.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung


(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit (im Folgenden: „unbestimmte Vertragslaufzeit“), soweit nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot der Auftragnehmerin abweichend eine feste Vertragslaufzeit („verbindliche Vertragslaufzeit“) angegeben ist.

(2) Der Vertrag kann durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende beendet werden (siehe hierzu auch Ziffer 5. Des Servicevertrags). Die Auftragnehmerin kann durch Kündigungsschreiben mit einer Frist von ebenfalls 14 Tagen kündigen.

(3) Bei groben Verstößen gegen die Geschäftsbedingungen kann der Vertrag von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Jegliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Vertragsänderungen


(1) Die Auftragnehmerin kann den Vertrag mit dem Auftraggeber durch die Einbeziehung geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und/oder Preise ändern, wenn der Auftraggeber nicht nach Maßgabe dieses § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 widerspricht. Der Kunde wird auf die Änderung in Textform hingewiesen. Der Hinweis muss nicht die geänderten Vertragsgrundlagen selbst enthalten; er muss jedoch mitteilen, wo die geänderten Vertragsbedingungen vom Auftraggeber in zumutbarer Weise eingesehen oder erlangt werden können.

(2) Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber bei dem Hinweis auf die Änderung ausdrücklich darüber belehren, dass es als sein Einverständnis zu der Änderung gilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich der Änderung widerspricht, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.

(3) Widerspricht der Auftraggeber trotz Hinweis und ausdrücklicher Belehrung nicht bzw. nicht rechtzeitig, so gilt dies als Einverständnis mit der Änderung und diese tritt mit Ablauf der sechs Wochen in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, soweit die Auftragnehmerin die Preise bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes gemäß § 8 Abs. 3 dieser AGB anpasst. Hier tritt die Änderung mit Bekanntgabe in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 12 Sonstiges


(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.

(2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, das gilt auch für die fiktive Klausel.

Stand: 04.09.2014

 

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